Satzung des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg der Partei Klimaliste Deutschland

Name, Sitz und Tätigkeit des Kreisverbandes

  1. Der Kreisverband trägt den Namen Klimaliste Darmstadt-Dieburg und die Kurzbezeichnung KLIMALISTE.
  2. Der Geltungs- und Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sind der Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie die kreisfreie Stadt Darmstadt.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist der Wohnort der oder des ersten Vorsitzenden.

Struktur und Gliederung

  1. Der Kreisverband ist ein Gebietsverband gemäß §4 Absatz 2. des Parteiengesetzes innerhalb des Landesverbandes Hessen der Partei Klimaliste Deutschland.
  2. Die Mitglieder der Klimaliste Darmstadt-Dieburg können weitere Gebiets(unter)gliederungen in Form von Ortsverbänden gründen. Für diese gilt:
    1. Gebietsverbände können Ortsverbände für Kommunen im Landkreis Darmstadt-Dieburg sowie Stadtbezirksverbände in der kreisfreien Stadt Darmstadt sein. Im Folgenden gilt der Begriff Ortsverband äquivalent für Stadtbezirksverband.
    2. Das Geltungs- und Tätigeitsgebiet von Gebietsverbänden kann sich über mehrere Kommunen oder Bezirke der kommunalen Ebene entweder innerhalb des Landkreises Darmstadt-Dieburg oder innerhalb der Stadt Darmstadt erstrecken.
    3. Gebietsverbände tragen den Namen Klimaliste mit dem Zusatz des jeweiligen Gebietsnamens.
    4. Alle Gebietsgliederungen haben Satzungsautonomie und können eigene Vorschriften verfassen, soweit sie nicht der Satzung und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen. Widersprüche mit der Satzung übergeordneter Gebietsverbände sind zeitnah aufzulösen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen der jeweils höheren Ebene.
  3. Neue Gebietsverbände müssen gemäß von der Kreismitgliederversammlung anerkannt werden.

Anerkennung des Grundkonsenses; Programm und Geltung der Satzung der Bundespartei

  1. Die Klimaliste Darmstadt-Dieburg bekennt sich zu
    1. der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Grundordnung
    2. der unantastbaren Menschenwürde
    3. dem Sozialstaat
    4. der Freiheit der Menschen
    5. dem Grundkonsens der Klimaliste Deutschland
  2. Die Klimaliste Darmstadt-Dieburg kann sich anlässlich Wahlen oder zur inhaltlichen Ausrichtung ein Programm geben. Dieses bewegt sich im Rahmen des Grundkonsenses und wird mit einfacher Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung verabschiedet. Es kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen oder geändert werden.
  3. Es gilt die Satzung der Klimaliste Deutschland und des Landesverbandes Klimaliste Hessen, damit auch die Unvereinbarkeitsliste des Landesverbandes zur Zusammenarbeit mit dort bestimmten anderen Organisationen.
  4. Fehlt eine Regelung in der Kreissatzung, gilt die Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes analog für die Kreisebene. Dabei tritt die Kreisebene an die Stelle der Bundesebene bzw. Landesebene.

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

  1. Mitglied der Klimaliste Darmstadt-Dieburg kann jede natürliche Person werden, die Mitglied der Bundespartei ist bzw. deren Mitgliedschaftsantrag an die Bundespartei stattgegeben wird.
  2. Mitglieder werden, wo vorhanden, weiteren Gebietsuntergliederungen der Klimaliste Darmstadt-Dieburg zugeordnet.
    1. Neue Mitglieder werden gemäß ihres Erstwohnsitzes den Gebietsverbänden (falls vorhanden) zugeordnet, die den Wohnsitz beinhalten.
    2. Ein Wechsel zwischen Gebietsverbänden innerhalb der Klimaliste Darmstadt-Dieburg aufgrund eines Wechsels des Erstwohnsitzes kann mit einem Monat Vorlaufzeit beim Vorstand des Gebietsverbands, in den das Mitglied wechseln möchte, beantragt werden.
  3. Das Mitgliederverzeichnis der Klimaliste Darmstadt-Dieburg wird zentral durch die Bundespartei geführt.
  4. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand der Bundespartei unter Angabe des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbandes Darmstadt-Dieburg beantragt. Alles weitere regelt die Satzung des Landesverbandes

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an Veranstaltungen der Klimaliste Darmstadt-Dieburg teilzunehmen, sofern diese nicht explizit als nicht offen für alle Mitglieder deklariert sind,
    2. sich an der Erstellung des Kreis(wahl)programmes gemäß zu beteiligen,
    3. gemäß geltender Wahlgesetze über die Aufstellung zu den in genannten Wahlen abzustimmen,
    4. gemäß geltender Wahlgesetze selbst für einen der vorher genannten Posten zu kandidieren.
  2. Etwaige Pflichten gelten gemäß Landesverbandssatzung.

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Ortsverbände

Etwaige Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesverband verhängt. Der Vorstand des Kreisverbandes kann diese dort anregen.

Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind:
    1. die Kreismitgliederversammlung
    2. der Kreisvorstand
  2. Mitglieder der Organe müssen Mitglieder des Kreisverbandes sein.
  3. Die Organe des Kreisverbandes können sich jeweils eigene Geschäftsordnungen geben.
  4. Wenn nichts Abweichendes festgelegt ist, treffen Organe Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
  5. Ein Organ ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde. Die jeweilige Geschäftsordnung kann ein Quorum und weitere Bedingungen bestimmen.
  6. Die Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes sind stets zu protokollieren und allen Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.
  7. Die Klimaliste strebt ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in den Organen an. Außerdem wird ein besonderes Augenmerk auf Diversität gelegt.
  8. Verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse eines Kreisparteiorganes ist, sofern das Organ nichts Anderes bestimmt, der Kreisvorstand.

Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand führt den Kreisverband nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der übergeordneten Parteiorgane einschließlich der Kreismitgliederversammlung.
  2. Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.
  3. Die Finanzverwaltung erfolgt auf Landes- oder Bundesebene.
  4. Wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei oder ihren Gliederungen steht, kann nicht Teil des Kreisvorstandes sein. Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Landes- oder Kreissvorstandes bleiben davon unberührt.
  5. Der Kreisvorstand wird von einer/m der beiden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von 48 Stunden einberufen.
  6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden, notwendige Auslagen werden ersetzt. Es gilt .
  7. Die reguläre Amtszeit von Mitgliedern des (erweiterten) Vorstandes beträgt 2 Jahre, für den Gründungsvorstand 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.
    1. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes oder wenn mindestens 10% und mindestens 3 Mitglieder des Kreisverbandes dies in Textform beim Kreisvorstand beantragen.
    2. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied bzw. alle Delegierten in Textform mindestens eine Woche vorher ein.
    3. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ausschließlich der Neuwahl des Vorstandes dient.
    4. Die Einladung muss Angaben zum Tagungsort (ggf. virtuell), Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, enthalten.
    5. Spätestens drei Tage vor der Kreismitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und die dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut gegenüber den Mitgliedern zu veröffentlichen.
  2. Anträge können durch jedes Mitglied und jedes Organ des Kreisverbandes oder seiner Untergliederungen bis zum fünften Tag vor dem Zusammentreten des Kreisverbandes gestellt werden. Späteren Anträgen muss vom Vorstand eine Dringlichkeit bescheinigt werden.
  3. Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Beschlüsse über die Grundlinien der Politik der Klimaliste Darmstadt-Dieburg, über das Programm und die Ausrichtung des Kreisverbandes,
    2. Beschlüsse über diese Satzung und ihre dazugehörigen Ordnungen,
    3. Beschlüsse über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Kreisverbänden,
    4. Anerkennung von Ortsverbänden in Darmstadt-Dieburg,
    5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes,
    6. Entscheidung über die Teilnahme an der Wahl zum Kreistag oder der Landratswahl von Darmstadt-Dieburg, der Stadtverordnetenversammlung oder Oberbürgermeisterwahl von Darmstadt,
    7. Beschluss einer Wahlordnung zu Aufstellungsversammlungen für die oben genannten Wahlen,
    8. Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen für die Arbeit des Kreisvorstandes im gesetzten Rahmen der Bundespartei,
    9. die Wahl des Kreisvorstandes.
  4. Programme für Personendirektwahlen liegen in der Verantwortung der jeweilligen Kandidierenden und müssen nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Einreichung von Wahlvorschlägen

  1. Für die Aufstellung eines Listenvorschlages zu den in genannten Wahlen hält der Kreisverband Aufstellungsversammlungen ab.
  2. Form und Ladungsfrist der Aufstellungsversammlung entsprechen denen der Kreismitgliederversammlung gemäß .
  3. Stimmberechtigt sind Parteimitglieder mit Erstwohnsitz in Darmstadt oder Landkreis Darmstadt-Dieburg je nach Bezugsgebiet der Wahl.
  4. Die Durchführung der Wahl regelt eine gemäß beschlossene Wahlordnung.
  5. Eine Aufstellungsversammlung kann im Zuge einer Kreismitgliederversammlung stattfinden; eine Einladung unter Vorbehalt, dass die selbe Mitgliederversammlung den Antritt zur Wahl vor Beginn der Aufstellungsversammlung beschließt, ist möglich.

Änderung der Satzung

  1. Die Kreissatzung kann mit 2/3-Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung geändert werden.
  2. Soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung einschließlich ihrer Bestandteile ihre Gültigkeit mit Verabschiedung.
  3. Die geänderte Satzung einschließlich ihrer Bestandteile muss der Kreisvorstand spätestens ein Monat nach der beschlossenen Änderung veröffentlichen, an Stelle der ehemaligen Satzung.
  4. Die Behandlung einer Satzungsänderung muss in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt werden. Hier gilt abweichend zu eine zweiwöchige Ladungsfrist.

Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann die Kreismitgliederversammlung nur abstimmen, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand in Textform eingegangen ist. Dieser informiert alle Mitglieder unverzüglich über diesen Antrag (ggf. noch vor der formellen Einladung).

Weitere Satzungsdokumente und Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Satzung oder Ordnungen des Landesverbandes oder der Bundespartei widersprechen, so haben diese übergeordneten Satzungen Vorrang.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
  3. Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2022 in Kraft.